Pflicht zur elektronischen Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Nach dem zum 01.01.2020 neu eingeführten § 45 Abs. 1 S. 2 GwG haben sich Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“ - FIU) elektronisch zu registrieren. Dafür soll das Meldeportal goAML Web genutzt werden.
Die Einführung der Registrierungsverpflichtung soll nach Auffassung des Gesetzgebers eine Steigerung des Meldeverhaltens von Verpflichteten bewirken, Hemmschwellen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen reduzieren und den Aufsichtsbehörden einen Überblick über die ihrer Aufsicht unterstehenden Verpflichteten durch Schaffung eines entsprechenden Datenbestandes ermöglichen (BT-Drs. 19/15196, S. 50).
Die Registrierungspflicht besteht für den gesamten Kreis von Verpflichteten nach § 2 Abs 1 GwG. Dazu gehören, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufes handeln, beispielsweise Güterhändler, Immobilienmakler und unter Umständen auch Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare sowie Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute.
Die Registrierung muss ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wird, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024 vorgenommen werden (§ 59 Abs. 6 GwG).
Aktuell sieht die Bußgeldnorm des § 56 GwG noch keinen Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Registrierungspflicht vor. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber dies spätestens mit Inkrafttreten der Verpflichtung zum 01.01.2024 korrigieren wird.
Auch ungeachtet dessen sollten Verpflichtete im Rahmen ihrer Anti-Money-Laundering-Compliance zeitnah die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Registrierungspflicht rechtzeitig sicherzustellen, da der Gesetzgeber durch die Einführung der Registrierungspflicht offenbar bereits den Zugriff auf das Portal goAML als wesentlichen Bestandteil ordnungsgemäßer Geldwäsche-Compliance qualifiziert.
Unklar ist hingegen, ob die Registrierungspflicht auch innerhalb des Konzernverbunds für sämtliche Tochtergesellschaften, die als Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 GwG zu qualifizieren sind, gilt, soweit bei der Muttergesellschaft ein gruppenweites System zur Geldwäscheprävention i.S.v. § 9 GwG implementiert wurde. Eine solche Pflicht könnte möglicherweise entfallen, wenn die Tochtergesellschaft die Muttergesellschaft als Dritte gem. § 45 Abs. 4 GwG mit der Ausführung der Geldwäscheverdachtsmeldungen beauftragt und diese die Aufgabe der Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldung konzernweit übernommen hat. In diesem Fall hätte die verpflichtete Tochtergesellschaft die Übernahme der Meldepflichten durch die Muttergesellschaft jedoch zumindest bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Gesetzesbegründung verhält sich hierzu jedoch nicht, weshalb unter Risikogesichtspunkten von einer Registrierungspflicht für jede einzelne Entität innerhalb des Konzernverbunds auszugehen ist.