Steuerstrafrecht – Ankauf von Steuerdaten aus dem Emirat Dubai
Das Bundeszentralamt für Steuern hat nach eigenen Angaben eine sogenannte Steuer-CD erworben. Der Ankauf von Steuer-CDs ist zu einem gängigen Mittel zur Aufdeckung von unbekannten Steuerfällen und Steuerstraftaten geworden, insbesondere in Nordrhein-Westfalen. Für das Bundeszentralamt für Steuern ist es der erste Erwerb einer Steuer-CD.
Gegenstand der Steuer-CD sollen steuerlich relevante Daten deutscher Steuerpflichtiger aus dem Emirat Dubai sein, etwa über Vermögenswerte wie Grundstücke und Immobilien. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Daten zur Auswertung an die Bundesländer weitergeleitet.
Sollten steuerlich erhebliche Sachverhalte nicht oder unvollständig erklärt worden sein, muss der Steuerpflichtige zumindest mit einer Anfrage des Finanzamtes rechnen. Es besteht jedoch ebenso das Risiko, dass der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung angenommen und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall sind Durchsuchungen nicht ausgeschlossen.
Grundsätzlich steht den betroffenen Personen die Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige offen. Hierzu muss eine steuerliche Nacherklärung abgeben werden, die den Anforderungen des § 371 AO genügt. Die Wirksamkeit einer Selbstanzeige setzt deren Vollständigkeit und das Fehlen von Sperrgründen im Sinne des § 371 Abs. 2 AO voraus. Die hinterzogenen Steuern müssen nebst Zinsen und etwaigen „Strafzuschlägen“ nach § 398a AO entrichtet werden.
Beim Ankauf von Steuer-CDs stellt sich vielfach die Frage, wann der Sperrgrund der Tatentdeckung eingetreten ist. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Nach der Rechtsprechung liegt eine Tatentdeckung vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist. Die Anforderungen werden nicht allzu hoch angesetzt, weil sie naturgemäß auf einer schmalen Tatsachenbasis beruhen.
Der bloße Ankauf einer Steuer-CD führt jedoch noch nicht zu einer Tatentdeckung. Auch die Kenntniserlangung von einer bislang unbekannten Steuerquelle stellt für sich allein keine Tatentdeckung dar. Eine Tatentdeckung kann aber aufgrund weiterer Umstände vorliegen, wenn nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung die Art und Weise der Verschleierung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben bilden. Ob die Auswertung der Steuer-CD oder spätestens der Abgleich mit den Steuererklärungen eine objektive Tatentdeckung begründet, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09). Für die potenziell Betroffenen ist daher eine umgehende Prüfung ratsam, ob eine steuerliche Nacherklärung erforderlich ist und diese (noch) strafbefreiende Wirkung entfaltet.
Doch auch, wenn bereits ein Sperrgrund eingetreten sein sollte, kann die Abgabe einer Nacherklärung und die Nachzahlung der Steuerschulden angezeigt sein, um das Risiko einer Aufmerksamkeit erregenden Durchsuchung zu verringern, eine Strafmilderung zu erreichen oder eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens (aus Opportunitätsgründen) zu ermöglichen.
Sollte es (dennoch) zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen, kann zumindest immer noch die Verwertbarkeit der (u.U. rechtswidrig) erworbenen Steuerdaten im Steuerstrafverfahren in Frage gestellt werden.
Autor: Rechtsanwalt Marc Neuhaus